Rechtliche Aspekte Contracting

Dank “Mieten statt kaufen” sorgenfrei heizen

Der Kauf einer neuen Heizungsanlage stellt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer vor wichtige Entscheidungen: Was ist die richtige Heiztechnik? Wie versorge ich meine Immobilie am effizientesten mit Wärme? Welche Arbeiten und Kosten kommen auf mich zu? Größte Hemmschwelle sind neben dem enormen Planungsaufwand meist die hohen Investitionskosten für moderne und energieeffiziente Heizungsanlagen. Das Modell „Mieten statt kaufen“ via Heizungscontracting schafft Abhilfe und bietet Immobilienbesitzern die Möglichkeit einer sorgenfreien Wärmeversorgung mit modernster Technik – ganz ohne Planungsaufwand und Investitionskosten. Doch was passiert eigentlich im Falle eines Verkaufs der Immobilie oder in einem Erbfall? Die gc Wärmedienste GmbH (german contract), einer von Deutschlands führenden Contracting-Anbietern, klärt über die wichtigsten Rechtfragen rund ums Contracting auf.

Beim Heizungscontracting werden gegen einen kalkulierbaren monatlichen Betrag Planung, Bau und Investitionskosten sowie sämtliche anfallenden Reparaturen vom Contracting-Anbieter übernommen. Im Umkehrschluss bedeutet das für den Immobilienbesitzer: kein Planungsaufwand, keine unvorhergesehenen Kosten und keine Sorgen bei defekten Teilen oder einem Totalausfall der Heizung. Vom englischen „contract“ – Vertrag – abgeleitet, bedeutet „Contracting“ zunächst einmal nichts anderes, als dass ein Vertrag zwischen mehreren Parteien geschlossen wird. Beim Heizungscontracting besteht dieser Vertrag zwischen dem sogenannten Contractor, einem externen Energiedienstleister, und dem Endkunden, einem Immobilienbesitzer. Gegen eine vertraglich festgelegte monatliche Servicepauschale gibt dieser sämtliche Zuständigkeiten und Verantwortungen rund um seine neue Heizung an den Contractor ab: Angefangen bei der Planung über die Investitionskosten und den Bau der Anlage bis hin zur Übernahme aller anfallenden Reparaturen sowie einem 24-h-Notallservice und einem garantiert reibungslosen Betrieb der Heizung. Mit dem Voll-Service-Contracting-Modell von german contract profitieren sowohl private als auch gewerbliche Immobilienbesitzer von Sicherheit, Komfort sowie einer energieeffizienten und klimaschonenden Wärmeversorgung. Auch bei allen rechtlichen Fragen rund ums Contracting stehen die Energieexperten ihren Kunden mit sachkundigem Rat zur Seite.

Rechtliche Aspekte Contracting

Der Contracting-Vertrag wird zwischen dem Contractor und dem jeweiligen Immobilienbesitzer abgeschlossen und läuft meist über mehrere Jahre. Ein Zeitraum, in dem viel passieren kann. Neben technischen Belangen können sowohl in Eigenheimen als auch in Mietobjekten rechtliche Fragen auftauchen – die Regelung von Immobilienverkäufen oder Erbfällen sind in jedem Fall vertraglich geregelt. Die rechtlich zu klärenden Fragen können jedoch vielfältig sein:

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Bildquelle: gc Wärmedienste

Bei Abschluss eines Vertrages gilt es, zahlreiche rechtliche Aspekte und Eventualitäten zu bedenken. Das gilt auch fürs Heizungscontracting. german contract, einer von Deutschlands führdenden Contracting-Anbietern, klärt auf.

Können Vermieter die Kosten auf ihre Mieter umlegen, was passiert bei einem Immobilienverkauf während der Vertragslaufzeit und wie verhält es sich mit dem Vertrag in einem Erbfall? Eine vollständige Umlage der Contractingkosten auf die Mieter ist im Falle von Neuvermietungen – sofern es der Mietvertrag beinhaltet – möglich. Bei einem laufenden Mietvertrag hängt die Umlage zum Teil von Faktoren wie zum Beispiel einer erhöhten Effizienz sowie einer Ankündigung der Umstellung mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten ab. Soll eine Immobilie mit einem bestehenden Contracting-Vertrag verkauft werden, kann der Vertrag auf den Käufer übertragen werden. Für den Fall, dass der neue Besitzer den Vertrag nicht übernehmen möchte, kann die Heizungsanlage gegen eine Ablösesumme erworben werden. Sämtliche Reparaturen müssen jedoch ab diesem Zeitpunkt wieder aus eigener Tasche gezahlt werden. Verstirbt der Vertragspartner, wird der Contracting-Vertrag mitsamt dem Gebäude vererbt. Ähnlich wie beim Verkauf der Immobilie können die Erben entscheiden, ob sie den Vertrag ablösen oder fortsetzen möchten. Bei einer Ablösung wird der Restwert der Anlage berechnet und in Rechnung gestellt.


 
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